Hier könnt ihr euch die Satzung als PDF downloaden
I. Name, Sitz, Geschäftsjahr | |
Der Verein führt den Namen: "Harley -Davidson Club Deutschland e. V." Im folgenden H-DCD genannt. |
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§ 2 Der H-DCD ist im Vereinsregister der Hansestadt Hamburg eingetragen. | |
§ 3 Der H-DCD kann nationalen und internationalen Verbänden angehören. Es gilt die Geschäftsordnung, die vom Vorstand durch einfachen Mehrheitsbeschluss erlassen oder geändert wird. | |
§ 4 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. | |
II. Zweck des Vereins | |
§ 5 Der Club erstrebt:
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III. Mitgliedschaft | |
§ 6 Die Mitgliedschaft wird aufgrund eines schriftlichen Antrages unter Anerkennung dieser
Satzung erworben. Über die Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen.
Der jeweilige Regionalleiter hat insoweit ein Empfehlungsrecht. Es gelten die Bestimmungen
der Geschäftsordnung.
Bei Ablehnung des Antrages besteht gegenüber dem Antragsteller keine Verpflichtung, die
Gründe mitzuteilen. Ehrenmitglieder können Mitglieder des H-DCD sein oder auch Nichtmitglieder, die sich Verdienste um den H-DCD erworben haben. Über die Ehrenmitgliedschaft beschließt der Vorstand zusammen mit den Regionalleitern. Bei der Abstimmung ist die einfache Mehrheit gültig. Ehrenmitglieder sind nicht beitragspflichtig, aber in der Mitgliederversammlung stimmberechtigt. |
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§ 7 Die Mitgliedschaft endet:
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§ 8 Der Ausschluss im Sinne von § 7 Abs. 3. kann nur durch den Vorstand und den jeweiligen Regionalleiter ausgesprochen werden und ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief bekanntzugeben. Der Beschluss muss mehrheitlich erfolgen. Vor dem Ausschluss eines Mitgliedes soll der Regionalleiter die Meinung der Mitglieder seiner Region hören. Außerdem muss das betroffene Mitglied Gelegenheit haben, innerhalb einer Frist von vier Wochen schriftlich Stellung zu dem Ausschlussverfahren zu nehmen. Das ausgeschlossene Mitglied ist nicht mehr berechtigt, Veranstaltungen des H-DCD zu besuchen. | |
§ 9 Nach Austritt bzw. Bekanntgabe der Ausschlussentscheidung an das ausgeschlossene Mitglied erlöschen die Rechte des Mitgliedes. Bezahlte Beiträge werden für die noch restlichen vollen Monate des Geschäftsjahres abzüglich eventueller Kosten zurückerstattet. | |
IV. Mitgliedsbeiträge | |
§ 10 Die Mitglieder haben eine einmalige Aufnahmegebühr und einen Jahresbeitrag zu entrichten. Die Höhe des Beitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Die Zahlung des Beitrages ist bis zum 01. März eines jeden Jahres fällig. Die nach dem 01. Juli aufgenommenen Mitglieder haben für das laufende Geschäftsjahr nur die Hälfte des festgesetzten Jahresbeitrages abzuführen. Die Aufnahmegebühr bleibt davon unberührt. Die Höhe der Aufnahmegebühr beschließt der Vorstand. | |
V. Mitgliederversammlung | |
§ 11 Die Mitgliederversammlung soll jährlich im letzten Quartal des Geschäftsjahres
durchgeführt werden. Sie soll in den Wahljahren an zentraler Stelle in Deutschland liegen.
Die Ortsbestimmung erfolgt durch den Vorstand. Unter Angabe der Tagesordnung ist zu
dieser Versammlung mindestens vier Wochen vorher schriftlich oder über eine Anzeige in
der Clubzeitung einzuladen. Die Tagesordnung wird vom Vorstand festgesetzt und muss
folgende Punkte enthalten:
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§ 12 Zur Mitgliederversammlung können von den Mitgliedern Anträge gestellt werden. Die Anträge müssen mindestens drei Wochen vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich vorgelegt werden. Kurz gefasste Ergänzungen der Tagesordnung müssen vor Beginn der Versammlung beim Vorstand abgegeben werden. Über die Ergänzung der Tagesordnung entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit. |
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§ 13 Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder
stets beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung entscheidet, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Satzungsänderungen und die Ergänzung der Tagesordnung erfordern eine 2/3 Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Jedes volljährige Aktiv- oder Familienmitglied ist mit einer Stimme stimmberechtigt. Ein Stimmrechtübertrag ist nicht möglich. Auf Antrag einer 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder muss eine schriftliche Abstimmung vorgenommen werden. Für die Durchführung aller Sitzungen und Versammlungen finden die Bestimmungen der Geschäftsordnung Anwendung. Über jede Versammlung muss ein Protokoll geführt werden, in dem alle Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Wahlergebnisse festgehalten werden. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterschreiben. |
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§ 14 Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen wenn:
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VI. Organe des Vereines und deren Aufgabe | |
§ 15 Organe des H-DCD sind der Vorstand, die Regionalleiter und die Mitgliederversammlung. | |
§ 16 Der Vorstand des H-DCD i.S.v. § 26 BGB besteht aus:
Der Vorstand wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten, darunter der/die 1. Vorsitzende, der/die 2. Vorsitzende oder der/die Geschäftsführer(in). Die Aufgaben und Tätigkeitsbeschreibungen der Vorstandsmitglieder sind in der Geschäftsordnung festgehalten. Ferner gilt die Regelung in I. § 3 Satz 2 dieser Satzung. Jährlich sollen zwei ordentliche Vorstandssitzungen stattfinden. Die personelle Zusammensetzung ist in der Geschäftsordnung festgelegt. Es muss ein Protokoll geführt werden. Die Einladungen zu diesen Sitzungen müssen schriftlich erfolgen. |
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§ 17 Die Wahl zum Vorstand erfolgt durch Handaufheben. Auf Antrag einer 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder und bei mehreren Vorschlägen muss sie durch Stimmzettel erfolgen. Ein Wahlleiter ist zu bestellen. Gewählt ist, wer die einfache Stimmenmehrheit erhält. Der Vorstand ist ermächtigt, beim vorzeitigen Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes die freigewordene Stelle kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu besetzen. Die Amtsdauer beträgt jeweils zwei Jahre. Die Regionalleiter werden ebenfalls auf zwei Jahre von den Regionalmitgliedern gewählt. Es gilt der gleiche Wahlmodus wie vorgenannt. Wiederwahl ist für alle Ämter möglich. | |
§ 18 Die Vertretungsmacht des Vorstandes für Rechtsgeschäfte unterliegt Beschränkungen. Die Beschränkungen sowie deren Ausnahmen sind in der Geschäftsordnung festgelegt. Der Kassenwart muss alle Ausgaben dem Geschäftsführer zur Prüfung überlassen. Der Geschäftsführer gibt dem Kassenwart die genehmigte oder verweigerte Zahlungsanweisung zurück. Andere Vorstandsmitglieder haben in gleicher Weise zu verfahren. In der Geschäftsordnung ist das weitere Vorgehen für Kosten, die dem Club entstehen können, geregelt. | |
§ 19 Der H-DCD ist in Regionen im Bundesgebiet Deutschland aufgeteilt, denen jeweils ein Regionalleiter vorsteht. Die Gebietszuordnung zu einer Region ist in der Geschäftsordnung festgehalten. | |
VII. Kassenprüfer | |
§ 20 Zur Überwachung der Haushalts- und Kassengeschäfte des Clubs wird von der Mitgliedsversammlung jährlich ein Mitglied gewählt. Die Wahl zum Kassenprüfer gilt für zwei Kassenprüfungen, die einmal zusammen mit dem Vorgänger und einmal zusammen mit dem Nachfolger durchgeführt werden. Die Kassenprüfer müssen die Clubkasse jährlich mindestens einmal prüfen. Der Mitgliederversammlung ist ein schriftlicher Bericht über die Prüfung vorzulegen. | |
VIII. Satzungsänderungen | |
§ 21 Satzungsänderungen können nur von einer ordentlichen Mitgliederversammlung oder
einer dazu einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Dazu finden die Bestimmungen des § 12 Abs. 4 Anwendung. |
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IX. Auflösung | |
§ 22 Die Auflösung des H-DCD kann nur durch eine für diesen Zweck besonders eingerichtete außerordentliche Mitgliederversammlung erfolgen. Bei der Abstimmung werden die schriftlichen Stimmabgaben der nicht anwesenden Mitglieder nach der Versammlungsabstimmung dazugerechnet. Es gelten § 13 Abs. 4 und 6 sowie die Geschäftsordnung. | |
§ 23 Bei Auflösung oder Aufhebung des H-DCD oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das nach Abdeckung aller Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen einer karitativen Organisation zu. | |
20. Oktober 2018 |
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